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Hier veröffentlichen wir Neuigkeiten rund um die Fahrschule oder den Straßenverkehr…

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Neuregelung Bußgelder

Mit in Kraft treten der neuen Regelungen kommt es zum Teil zu erheblichen Erhöhungen von Verwarn – und Bußgeldern. Nun werden z.b. allgemeine Halt- und Parkverstöße mit einer Sanktion bis zu 25 Euro geahndet. Weiterhin werden auch die Geldbußen für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz von 35 auf 55 Euro angehoben ( finde ich persönlich immer noch zu wenig ). Ein ganz neuer Tatbestand für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge wird eingeführt (55 Euro), und die Geldbuße für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für Carsharing Fahrzeuge wird auf die gleiche Höhe angehoben. Die Geldbuße für das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich einer scharfen Kurve und vor oder innerhalb amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten wird ebenfalls erhöht. Klar geregelt ist ebenfalls, dass das unerlaubte Nutzen einer Rettungsgasse nun mit bis zu 320 Euro Bußgeld, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot geahndet werden kann, und das Nichtbilden einer Rettungsgasse mit bis zu einem Monat Fahrverbot und 200 Euro Bußgeld. Ebenfalls werden zahlreiche Geldbußen angehoben. Z.b. werden schon bei geringeren Geschwindigkeitsverstößen als vorher ein Monat Fahrverbot verhängt. Dies gilt innerorts ab dem 28. April 2020 bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 21 km/h ( vorher 26 km/h ) und außerhalb  von 26 km/h ( bisher 31 km/h ). Außerdem werden die Geldbußen bei fehlerhaften Abbiegevorgängen oder einer Sorgfaltspflichtverletzung beim Ein- bzw. Aussteigen verdoppelt. Daneben wird auch der Schutz der Radfahrenden und zu Fuß gehenden deutlich höher eingestuft und auch geahndet. Die verbotene Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird statt wie bisher mit bis zu 25 Euro ab dem 28.04. mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. Das sogenannte Auto-Posing ( ich sage an dieser Stelle immer : kleines Hirn trifft kleinen Penis ) kann ebenfalls geahndet werden: Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben. Und noch etwas ist klarer geregelt, was bisher eine Grauzone war: Die Verwendung von Apps auf Smartphones und Navigationsgeräten, die auf Blitzer aufmerksam machen, ist ab dem 28.04.2020, genauso wie Radarwarner, verboten. Die Geldbuße beträgt 75 Euro, und es gibt einen Punkt in Flensburg. Eine ausführliche Übersicht zum Bußgeld- und Punktekatalog sowie weitere Informationen findet ihr im HIER.


Seit 2019 ist der Umtausch der „alten“ Führerscheine Gesetzlich geregelt. Man Unterscheidet nach dem Erteilungsdatum vor oder nach dem 01.01.1999.

Bei allen Führerscheinen die vor dem 01.01.1999 ausgestellt wurden, ist das Geburtsjahr des Führerscheininhabers entscheidend.

Ab dem 01.01.199 ist das Datum der Ausstellung wichtig. Eine Auflistung zum ansehen und runter laden gibt es hier


Seit dem 01.01.2020 haben erfahrene Autofahrer eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, auch Motorräder der Klasse A1, also Leichtkrafträder bis 125 cm³, mit der Fahrerschulung B196 zu fahren.

  •  Die Fahrerschulung umfasst mindestens neun Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten

  • Keine theoretische und keine praktische Prüfung erforderlich

  • Ein Aufstieg von A1 auf A2 nach zweijährigem Besitz ist NICHT möglich

Durch die Neuregelung können bereits erfahrene Autofahrer ihren Pkw-Führerschein relativ einfach und preiswert auf leichte Motorräder erweitern und sich dadurch eine zusätzliche Mobilitäts-Option verschaffen.

Voraussetzung für die Erweiterung der Klasse B mit der Schlüsselziffer 196:

  • Fahrerschulung mit mindestens vier theoretischen und fünf praktischen Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten
    Sollten die Ziele der Fahrerschulung nach dem Mindestumfang nicht erreicht worden sein, müssen zusätzliche Stunden absolviert werden. Dieses liegt im Ermessen des Fahrlehrers

  • Vorbesitz der Pkw-Klasse B für mindestens 5 Jahre

  • Mindestalter 25 Jahre

Da es sich um eine Erweiterung der Klasse B mit der nationalen Schlüsselziffer 196 handelt, wird die Klasse nur in Deutschland anerkannt. Im Ausland wird diese nicht akzeptiert!


Unfallzahlen 2020

Die Zahl der im Straßenverkehr getöteten Menschen ist im Jahr 2020  weiter gesunken.  Von Januar bis Dezember 2020 ist die Zahl der getöteten um 10,7 % bzw um 327 Personen auf insgesamt 2719 Personen gesunken! Die Zahl der Verletzten sank in dem gleichen Zeitraum um 14,7 % auf insgesamt 328 000.

Diese Zahlen sind die niedrigsten Zahlen seit Beginn der Aufzeichnungen vor mehr als 60 Jahren! Die Zahlen sind aber in erster Linie auch auf die Corona Pandemie zurück zu führen, da die Fahrleistung um insgesamt 11 % im Vergleich zum Vorjahr gesunken ist.


Seit dem 14.06.2019 ist die neue Kleinstelektrofahrzeugverordnung in Kraft. In dieser Verordnung sind die Regelungen mit dem Umgang für E-Roller festgelegt.

Die wichtigsten Fakten sind:

– Mindestalter 14 Jahre

– Versicherungspflicht

– Benutzung von Radwegen, Radfahrschutzstreifen oder Fahradstraßenen vorgeschrieben, wenn keine Radwege etc vorhanden, dann rechter Fahrbahnrand

– Sie müssen den Bau und Betriebsvorschriften entsprechen.

WICHTIG:

Für die Bau und Betriebs vorschriftlichen Vorgaben ist NICHT der Verkäufer, sondern ausschließlich der Käufer/Nutzer verantwortlich. Beim Erwerb eines solchen KFZ muss unbedingt im Vorfeld darauf geachtet werden.

Eine Version zum lesen und Herunterladen finden Sie hier